Amar Thomas Faßbender

Inanspruchnahme des zollrechtlichen Vertreters ohne Vertretungsmacht für die Einfuhrumsatzsteuer bei fehlgeschlagener innergemeinschaftlicher Lieferung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG

Bei der Zollanmeldung sollte insbesondere eine erhöhte Aufmerksamkeit bestehen, wenn die Warenanmeldung in indirekter Vertretung für einen Lieferanten erfolgen soll. Erfolgt die Anmeldung irrtümlich ohne Vollmacht, schuldet die Anmelderin als vollmachtlose Vertreterin die Einfuhrumsatzsteuer, da sie dann als gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK als in eigenem Namen und eigener Verantwortung handelnde Person anzusehen ist. Das FG Hamburg hat mit Gerichtsbescheid 4 K 47/18 v. 25.01.2021, BeckRS 2021, 1747 entschieden, dass die Einfuhrumsatzsteuer auf Grundlage von Art. 101 Abs. 1, Art. 105 Abs. 4 und Abs. 3 UZK in ihren gemäß § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG entsprechend anwendbaren Fassungen nacherhoben werden kann.

Im Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde lag, hat die Klägerin die Waren als indirekte Vertreterin unter Verwendung des Verfahrenscodes 42 irrtümlich ohne Vertretungsmacht zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Hierbei gab sie die USt-ID des Mitgliedstaats A der vermeintlich vertretenen Warenempfängerin B sowie die vom drittländischen Verkäufer erstellte Handelsrechnung an und vermerkte die Lieferbedingung DDP. Mit Verwendung des Verfahrenscode 42 wird in mehrwertsteuerlicher Hinsicht ein eigenes einfuhrumsatzsteuerrechtliches Verfahren codiert. Die Verknüpfung mit dem Zollrecht besteht insoweit, dass die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG davon abhängt, dass der Befreiungstatbestand der innergemeinschaftlichen Lieferung unmittelbar auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt. Nachdem die Klägerin dem Beklagten mitteilte, dass über die Ware nach ihrer Überlassung umdisponiert worden sei und nicht die B, sondern ein andere im Mitgliedstaat A ansässiger gewerblicher Abnehmer die Ware erhalten habe, setzte der Beklagte auf Grundlage von Art. 101 Abs. 1, Art. 105 Abs. 4 und Abs. 3 UZK Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Die Klägerin konnte im Verlauf des Verfahrens mangels Darlegung der Identität des Empfängers der Ware nicht den Nachweis erbringen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung im unmittelbaren Anschluss an die Einfuhr vollzogen wurde. Selbst wenn die Klägerin jedoch den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht hätte, wäre die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UStG daran gescheitert, dass die Lieferung nicht von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bewirkt wurde. Indem die Klägerin die Anmeldung ohne Vollmacht im Namen der Warenempfängerin abgegeben hat, konnte die Lieferung nicht dem drittländischen Lieferanten als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zugerechnet werden.

Die Entscheidung zeigt, dass ein nicht zu unterschätzendes Risiko im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme für Einfuhrumsatzsteuer für den Anmelder besteht, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung scheitert und der Anmeldung als vollmachtloser indirekter Vertreter handelt.

Anwalt für Zollrecht