Wir beraten Ihr Unternehmen in sämtlichen zollrechtlichen Angelegenheiten
Nicht nur weltweit tätige Konzerne sondern aufgrund der immer globaler werdenden Welt in zunehmendem Maße auch mittelständische Unternehmen kaufen im Ausland gefertigte Komponenten ein oder lassen gar selbst im Ausland produzieren. Hieraus ergeben sich regelmäßig Fragen und Problematiken mit zollrechtlichem Bezug. Werden die entsprechenden Sachverhalte behandelt, kann dies zu erheblichen Zahlungspflichten und zu straf- oder bußgeldrechtlichen Vorwürfen führen. Letztgenannte sind im Zollrecht keineswegs selten, da der Zoll sehr viel entschlossener im Hinblick auf die Eröffnung von Strafverfahren in Erscheinung tritt als etwa die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Zahlung von Steuern. Die richtige Behandlung zollrechtlicher Fragestellung muss daher ein vorrangiges Ziel aller Unternehmen darstellen, die mit Drittlandbezug tätig sind.
Was ist der AEO oder zugelassene Wirtschaftsbeteiligte?
Da die Ressourcen der Zollbehörden nicht ausreichen, sämtliche Wareneinfuhren in die EU zu überprüfen werden Risikoprofile erstellt und die Zollpflichtigen kategorisiert. Es werden „gute“ Zollpflichtige von „schlechten“ Zollpflichtigen getrennt. Den „Guten“ wird Vertrauen entgegengebracht, sie erhalten erhebliche (Verfahrens-)Vereinfachungen und Vergünstigungen. Da nur noch die „Schlechten“ genau überprüft werden müssen, können hierdurch erhebliche Ressourcen eingespart werden. Die Guten erhalten den Title eines sog. „zugelassene Wirtschaftsbeteiligten“ oder im Englischen AEO (authorized economic operator) „verliehen“. Es gibt drei verschiedene AEO-Kategorisierungen: (i) den AEO-S (S steht für security) = bei Erhalt sicherheitsrechtliche Vereinfachungen aber keine zollrechtlichen, (ii) den AEO-C (C steht für customs) ) bei Erhalt zollrechtliche Vereinfachungen aber keine sicherheitsrechtlichen und (iii) den AEO-F (F steht für full) = bei Erhalt sicherheitsrechtliche und zollrechtliche Vereinfachungen. Die EU hält eine Datenbank bereit, mit der Informationen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte abgefragt werden können, vgl. http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/eos/aeo_consultation.jsp?Lang=en