Zollrecht für Privatpersonen

Individuelle Beratung für Ihre zollrechtlichen Angelegenheiten

Das Zollrecht für Privatpersonen ist gerade dann für Sie interessant wenn Sie bei Ihrer Reise die EU verlassen. Der Zoll erlangt für Reisende also immer dann Bedeutung, wenn Ihr Reiseziel außerhalb der Europäischen Union liegt. Bei der Rückkehr nach Deutschland stellt sich nachdem Sie das Gepäck Gepäckband abgeholt haben die Frage, ob Sie den Bereich durch den rot oder den grün markierten Ausgang verlassen. Regelmäßig wählen viele ohne große Not den grünen Ausgang und übersehen dabei, dass die Konsequenzen einer Wahl des falschen Ausgangs zu einer bösen Überraschungen führen können. Jedenfalls wird es teuer, daneben kann es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen.

Was gibt es zu beachten?

Nach der sogenannten Einreise-Freimengen-Verordnung hat jeder Reisende bestimmte Freimengen von Waren, die er zollfrei und ohne Zahlung von Einfuhrumsatzsteuern einführen darf. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im persönlichen Reisegepäck transportiert werden. Hierunter fallen das Handgepäck, das aufgegebene Gepäck, am Körper getragene Gegenstände und solche Gegenstände, die in Beförderungsmitteln mitgeführt werden, die zur Einreise in das Zollgebiet genutzt werden (z.B. das Auto oder auch das Flugzeug). Für andere als Tabakwaren, Alkoholika, Arzneimittel oder Kraftstoffe sieht das Gesetz Wertgrenzen in Höhe von 300 Euro bzw. für Flug- und Seereisen von insgesamt 430 Euro vor. Es handelt sich um sog. Freigrenzen, d.h. mit dem Überschreiten der Grenze um nur 1 Cent fällt auf den gesamten Wert Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an.

Beispiel: Wiedereinreise nach USA Uralub

Aus dem USA-Urlaub wird ein I-Pad für 650 Euro mitgebracht. Die Freigrenze von 430 Euro wird überschritten. Es fallen somit auf die 650 Euro Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an.
Bis zur Höhe von insgesamt 700 Euro kommt es zu einer Verzollung nach einem Pauschalsatz von 17,5 %. D.h. auf das I-Pad entstehen 650 x 17,5 % = 113,75 Euro Zölle und Einfuhrumsatzsteuer. Ab 701 Euro findet der reguläre Zollsatz (0 %)und die Einfuhrumsatzsteuer (19 %) Anwendung.
Die Freigrenze kann nicht aufgeteilt werden. Hat z.B. der Vater der Urlauberfamilie nur Waren für 200 Euro eingeführt kann er die verbleibenden 230 Euro nicht auf seine Ehefrau übertragen.

Mache ich mich strafbar?

Strafbar ist die vorsätzliche Zollhinterziehung (§ 370 AO), die leichtfertige (= grob fahrlässige) Steuerverkürzung (§ 378 AO) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Problematisch ist hierbei, dass Vorsatz in drei Erscheinungsformen vorliegen kann. Die niedrigste Grenze des Vorsatzes ist der sogenannte Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Handelnde sich sagt „na wenn schon“. Er tritt also der möglichen Steuerhinterziehung gleichgültig gegenüber. Es besteht stets die Gefahr dass die Zollverwaltung hiervon ausgeht. Nach dem Gesetz muss der Zoll das Vorliegen des Vorsatzes nachweisen. In der Praxis wird dieser aber unterstellt bzw. behauptet. Es kann dann schwerfallen, das Gegenteil zu beweisen.
Im Reiseverkehr (d.h. nicht kommerziell) werden Zollstraftaten oder Zollordnungswidrigkeiten nicht verfolgt, wenn die Waren nicht zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind oder der hinterzogene Einfuhrabgabenbetrag (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) 130 Euro nicht übersteigt. Der Zoll kann aber einen Zollzuschlag bis zur Höhe von 130 Euro erheben.

Achtung: Selbst wenn der Zollsatz 0 % beträgt wäre ab einem Wert eingeführter Waren ab 820 Euro allein die Einfuhrumsatzsteuer bei 130 Euro. Ab diesem Betrag insgesamt eingeführter Waren ohne den Zoll zu informieren(z.B. Wahl des grünen Ausgangs) würde – ein Entdecken durch den Zoll vorausgesetzt – ein Strafverfahren eröffnet.

Praxis-Tipp zum Zollrecht für Privatpersonen:
Sollte der Urlauber den grünen Ausgang am Flughafen benutzt haben und wird er vom Zoll zu einer Stichprobe gebeten, stellt sich die Frage, ob eine Strafbarkeit noch vermieden werden kann. Im Steuerstrafrecht existiert die Möglichkeit der Selbstanzeige, § 371 AO. Wird diese erfolgreich abgegeben, tritt Straffreiheit ein. Die Einfuhrabgaben müssen aber dennoch gezahlt werden. Die Selbstanzeige kann nicht mehr wirksam abgegeben werden, wenn ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Es ist fraglich, ob in der Bitte, sich einer Stichprobe zu stellen, eine solches Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung gesehen werden kann. Rechtsprechung liegt hierzu (noch) nicht vor. Deshalb sollte jedenfalls der Versuch unternommen werden, dem Zöller unmittelbar nach der Bitte zur Stichprobe der Sachverhalt vollständig offengelegt werden. Hierzu müssen so viele Informationen mitgeteilt werden, dass die Einfuhrabgaben festgesetzt werden können. Also sollten die Waren beschrieben werden und die Kassenzettel vorgelegt werden. Idealerweise sollte alles sofort zur Hand sein, was eine entsprechende Vorbereitung erfordert.

Was sind Rückwaren?

Die Waren, die der Urlauber nicht im Ausland gekauft hat, sondern bereits beim Verlassen Deutschlands in seinem Urlaubsgepäck hatte müssen bei Einreise aus dem Nicht-EU-Ausland nicht verzollt oder versteuert werden. Da die Waren wieder (unverändert) nach Deutschland zurückkehren, spricht man von sog. Rückwaren. Dem Zoll gegenüber muss aber nachgewiesen werden, dass diese Waren schon beim Antritt der Urlaubsreise im Reisegepäck waren.
Praxistipp: Im Zweifel sollte man vor dem Antritt der Reise überlegen, ob man wirklich die neuesten Kleidungsstücke mitnimmt, die es z.B. vorrangig im Drittland zu kaufen gibt oder die man in der Vergangenheit im EU-Ausland gekauft hat (z.B. Abercrombie & Fitch). Idealerweise kann man durch Kassenbelege, Bestellbestätigungen per E-Mail oder Zeugenaussagen nachweisen, dass man die Kleidungsstücke nicht im Nicht-EU-Ausland gekauft hat, sondern diese schon aus Deutschland ausgeführt hatte, als man die Reise antrat. Wichtig ist aber, dass die sog. Rückwaren im Ausland nicht verändert worden sein dürfen.

Der alte „Trick“ mit der Rolex

Häufig werden Uhren bestimmter Nobelmarken im Nicht-EU-Ausland (z.B. Schweiz) erworben, weil sie dort billiger sind oder es dort Sondermodelle gibt, die in Deutschland nicht zu kaufen sind. Die Uhr muss dann ordnungsgemäß beim Zoll deklariert werden, wenn sie die Wertgrenze von 430 Euro überschreitet (wovon auszugehen ist). Leider geschieht das in der Praxis oft nicht. Der Urlauber hat das Risiko, entdeckt zu werden. Ärgerlicherweise tappen die Urlauber aber stets in eine andere Falle: Der leere Uhrenkarton wird aus dem Ausland an die eigene Anschrift in Deutschland geschickt. Der Zoll findet den leeren Karton regelmäßig und eröffnet ohne zu Zögern ein Strafverfahren. Es ist interessant zu hören, welche Geschichten sich die Urlauber zurechtlegen, um den Zoll davon zu überzeugen, dass keine Uhr nach Deutschland geschmuggelt wurde. Seien Sie sich sicher: der Zoll kennt mittlerweile jede Geschichte.

Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Zollrecht für Privatpersonen.

Anwalt für Zollrecht