Zollrecht für Gemeinnützige und Körperschaften

Individuelle zollrechtliche Beratung

Nicht nur Unternehmen mit weltweiten Handelsbeziehungen, die im Ausland fertigen und produzieren lassen, haben Berührungspunkte mit dem Zoll. Hochschulen und (gemeinnützige) Forschungseinrichtungen sind heute ebenfalls international vernetzt und nehmen keineswegs selten an international aufgestellten Forschungsvorhaben teil. In diesem Rahmen werden wissenschaftliches Equipment, Forschungsgeräte und Anderes über die Grenzen transportiert. Häufig geschieht dies mit Drittlandbezug, d.h. in Länder außerhalb der EU. An den Zoll wird hierbei häufig nicht gedacht, was im Rahmen einer Zoll-Außenprüfung oder bereits an einer Stichprobe am Flughafen zu bösen Überraschungen führen kann. International tätige Hilfsorganisationen oder Körperschaften des Bundes (z.B. das Technische Hilfswerk) verwirklichen bei ihren Einsätzen zollrechtlich erhebliche Sachverhalte. Ungeprüft und fehlerhaft behandelt sind auch solche Körperschaften nicht vor zollrechtlichen und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen gefeit.

Hinweis: Sollte einer gemeinnützigen Einrichtung ein Zollverstoß nachgewiesen werden besteht stets das Risiko, dass die tatsächliche Geschäftsführung für nicht ordnungsgemäß erklärt und der Gemeinnützigkeitsstatus für das betreffende Jahr versagt wird. Auch vor diesem Hintergrund sollte dem Zoll unbedingt die notwendige Aufmerksamkeit entgegengebracht werden.

Anwalt für Zollrecht