In der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind in den §§ 64 ff. verschiedene Meldepflichten geregelt, die im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten sind. Die Meldepflichten treffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Die Meldungen werden von der Deutschen Bundesbank entgegengenommen und dienen statistischen Zwecken.
In der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsverordnung finden sich unter anderem relevante Änderungen zu den in der AWV geregelten Meldepflichten, die mit dem Berichtsmonat Januar 2025 wirksam geworden sind. Die wichtigsten Änderungen möchten wir Ihnen in diesem Beitrag kurz und kompakt vorstellen.
Anhebung der Meldeschwellen
Durch die Anhebung der Meldeschwellen sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie private Haushalte entlastet werden. Die folgenden neuen Meldeschwellen sind ab dem Berichtsmonat Januar 2025 zu beachten:
- Auslandszahlungen: Die Meldeschwelle für Transaktionsmeldungen wird von bislang 12.500 € auf 50.000 € angehoben. Davon ausgenommen sind Transaktionsmeldungen der Geldinstitute bezüglich des Reiseverkehrs sowie Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere (§ 67 AWV).
- Ausländische Forderungen und Verbindlichkeiten: Die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten wird von bislang 5 Millionen Euro auf 6 Millionen Euro angehoben (§ 66 AWV).
- Vermögen von Inländern im Ausland/Ausländern im Inland: Die Meldeschwelle der Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland wird von 3 Millionen Euro auf 6 Millionen Euro angehoben (§ 64 f. AWV).
Bei der Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland ist zudem zu beachten, dass bisher optionale Felder zu den Kenngrößen des deutschen Konzerns (Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten) zu Pflichtfeldern werden. Dies dient einer genaueren Erfassung und Analyse der wirtschaftlichen Aktivitäten deutscher Unternehmen.
Klarstellung zur Meldepflicht bei Kryptowerten
Als klarstellende Regelung wurde in § 67 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AWV aufgenommen, dass die Übertragung von Kryptowerten ebenfalls meldepflichtig ist. Außerdem werden Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt, die eine bessere Zuordnung der Werte ermöglichen. Dies betrifft:
- Kryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit
- Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
- Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
- Nonfungible Token (NFT)
Einnahmen und Ausgaben der Kryptowerte sind nach dem neuen Erhebungsschaubild ZABILC2 zu melden. Es gilt die Meldeschwelle von 50.000 Euro.
Form und Frist der Meldungen
Um die Einhaltung der Meldefristen zu vereinfachen, werden die Meldetermine ab dem Berichtsmonat Januar 2025 wie folgt vereinfacht:
- Auslandszahlungen: Siebter Werktag als einheitlicher Stichtag unabhängig von der Art der Transaktion
- Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten: Zehnter Werktag als einheitlicher Stichtag
- Bestände aus derivativen Finanzinstrumenten: 50. Werktag nach Quartalsende
- Bestände aus Direktinvestitionen: Der Meldetermin bleibt unverändert. Die Meldung ist abzugeben bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats.
Die Meldungen sind elektronisch über Datensatzformate abzugeben. Für die Meldung werden die Vordrucke der Anlagen 3 bis 19 zur AWV nun durch die Erhebungsmerkmale (Datenpunkte) in sogenannten Erhebungsschaubildern ersetzt. Die Erhebungsschaubilder werden voraussichtlich ab Mitte 2025 im überarbeiteten Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen. Für Meldungen im XML-Format kann das bisherige Format unverändert bis zum Sommer 2026 weiterverwendet werden. Ab Sommer 2025 werden neue XML-Schemata zur Verfügung gestellt werden, die schon optional verwendet werden können, bevor sie ab Sommer 2026 verpflichtend werden.
Praxishinweis
Die zuvor dargestellten Anpassungen sind nur ein Ausschnitt aus den zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen im außenwirtschaftlichen Meldewesen. Falls noch nicht geschehen, sollten sich Unternehmen schnellstmöglich mit der Umstellung ihres Meldesystems auseinandersetzen. Die Nichtbeachtung der Meldepflichten nach der AWV können von den Zollbehörden als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Bußgeldern geahndet werden. Die Meldepflichten sollten daher nicht unbeachtet gelassen werden. Sollten Sie feststellen, dass Sie in den letzten Jahren keine Meldungen abgegeben haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie ggf. bei der Nachmeldung von entsprechenden Sachverhalten. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob für unterlassene Meldungen eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden sollte.