Claas Winkler

Geänderte Fälligkeitsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer, § 21 Abs. 3a UStG

Sofern für die Einfuhrumsatzsteuer ein Zahlungsaufschub bewilligt wurde, gilt seit dem 1.12.2020 eine geänderte Fälligkeitsfrist. Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020 (BGBl. 2020 I, 1512) wurde in § 21 UStG – Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer – ein neuer Abs. 3 a eingefügt.

Dort heißt es:

„Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.“

Bislang war in § 27 Abs. 31 UStG offengelassen worden, ab wann § 21 Abs. 3a UStG Anwendung findet. Mit BFM-Schr. III B 1 – Z 8201/19/10001 :005 v. 6.10.2020, BStBl. 2020 I, 984, wurde nun bekannt gegeben, dass die Neuregelung mit Wirkung zum 1.12.2020 umzusetzen ist.

Anwalt für Zollrecht