Dr. Mirko Wolfgang Brill

Freihandelsabkommen mit Großbritannien

Am 24.12.2020 teilten die Verhandlungsführer Großbritanniens und der EU mit, man habe sich in letzter Minute auf ein Abkommen über die künftigen Beziehungen beider Partner einigen können. Bei aller Freude und Euphorie stellen sich für die Im- und Exportpraxis nunmehr wichtige Fragen. Einige sollen im Folgenden beleuchtet werden.

Zunächst gilt: Es wird weder Zölle noch Kontingente zwischen der EU und Großbritannien geben. Allerdings gehört Großbritannien nicht mehr zum EU-Binnenmarkt und stellt somit Drittland dar. Für die Umsatzsteuer bedeutet das, dass ab dem 1.1.2021 keine innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe mehr möglich sind, sondern Ausfuhr- und Einfuhrlieferungen gegeben sind. Für Dienstleistungen können sich andere Leistungsortbestimmungen ergeben als zuvor.

Zollrechtlich greift das Freihandelsabkommen, was die Entstehung von Zöllen betrifft. Dieses ändert jedoch nichts am Status als Drittland Großbritanniens, so dass – anders als zuvor – Zollformalitäten anfallen. So werden ab dem 1.1.2021 für sämtliche Waren Einfuhranmeldungen erforderlich, Ausfuhren erfolgen im Ausfuhrverfahren.

Hinweis: War bis zum 31.12.2020 durch die Warenverkehrsfreiheit ein unproblematischer Transport zwischen Großbritannien und Deutschland möglich kommt es ab dem 1.1.2021 zu Zollkontrollen. Der Warenverkehr wird daher trotz allem deutliche komplizierter und zeitintensiver als vor dem Brexit. Insbesondere müssen daher die Verfahrensabläufe im Hinblick auf Exporte nach und Importe von Großbritannien umgestellt werden. Geeinigt wurde sich lediglich über das wirtschaftliche Ergebnis, wonach die Waren nicht mit Zöllen belastet und somit nicht verteuert werden sollen.

Das Freihandelsabkommen sieht die Nichtentstehung von Zöllen nur für solche Waren vor, die über die entsprechende Ursprungseigenschaft verfügen, d.h. Ursprungswaren der EU sind (für den Fall der Ausfuhr nach Großbritannien) oder Großbritanniens (für den umgekehrten Fall der Einfuhr aus Großbritannien). Es ist zwingend nötig, sich mit den Ursprungsregelungen im Abkommen zu befassen. Gleichfalls müssen Verbote und Beschränkungen (VuB) sowohl hinsichtlich der Ausfuhr nach Großbritannien als auch für die Einfuhr aus Großbritannien beachtet werden.

Hinweis: Wichtig ist, dass Großbritannien gänzlich eigene zollrechtliche und außenwirtschaftsrechtliche Regelungen aufstellen wird, d.h. der Unionszollkodex und andere EU-Regelungen (z.B. die EG-Dual-Use-Verordnung) finden für die Behörden Großbritanniens ab dem 1.1.2021 keine Anwendung mehr. Es ist davon zwar auszugehen, dass sich die neuen Regelwerke Großbritanniens an diejenigen der EU anlehnen werden, dennoch kann es zu Abweichungen kommen. Es empfiehlt sich daher die maßgeblichen neuen Vorschriften Großbritanniens zu studieren, da diese zwingend beachtet werden müssen. Z.B. gilt statt der in der EU gültigen CE-Kennzeichnung eine eigene Konformitätskennzeichnung (UKCA) in Großbritannien, die von etwaigen nach Großbritannien liefernden Unternehmen beachtet werden müssen. 

Fazit:
Der Umstand, dass es für Ursprungswaren nicht zur Entstehung von Einfuhrabgaben in Großbritannien bzw. der EU kommt führt nicht dazu, dass „alles beim Alten“ bleibt. Vielmehr wird sich die Abfertigung von Waren für den Import deutlich verkomplizieren.

Anwalt für Zollrecht