Dr. Mirko Wolfgang Brill

EuGH zur zollwertrechtlichen Behandlung von Zahlungen für Alleinvertriebsrechte

Der EuGH hat mit Urteil vom 19. November 2020 im Verfahren C-755/19 „5th Avenue Products Trading GmbH“ entschieden, dass der frühere Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a ZK dahingehend auszulegen ist, dass eine vom Käufer zu leistende Zahlung an den Verkäufer, die gewährleistet, dass er für eine gewisse Zeit das Alleinvertriebsrecht der Waren in der europäischen Union erhält, in den Zollwert dieser Waren einzubeziehen ist, vgl. EuGH-Urt. C-755/19 v. 19.11.2020.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen:

Dem Urteil lag der folgende Sacherhalt zugrunde: Die 5th Avenue Products Trading GmbH (5th Avenue) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Ihr Unternehmensgegenstand besteht u.a. im Handel mit Tabakwaren und Raucherbedarfsartikeln. Am 31. Januar 2012 schloss die 5th Avenue mit dem kubanischen Staatsunternehmen Habanos SA, eine als „Exclusive Distribution Agreement“ (Alleinvertriebsvereinbarung) bezeichnete Vereinbarung, wonach der 5th Avenue das ausschließliche Recht eingeräumte wurde, die von der Habanos SA hergestellten Zigarren nach Deutschland und Österreich einzuführen, dort zu verkaufen und zu vertreiben. Als Gegenleistung verpflichtete sich die 5th Avenue, vier Jahre lang an Habanos SA einen jährlichen, als „compensation“ („Ausgleich“) bezeichneten Betrag in Höhe von 25% des aus den Zigarrenverkäufen in diesem Mietgliedstaat erzielten Jahresumsatz zu zahlen.

Für die Einfuhr der Waren nutzte die 5th Avenue ein am Sitz in Deutschland gelegenes (bewilligtes) Zolllager. Die Anmeldung der Waren bei den zuständigen Zollbehörden erfolgte zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis inklusive der Fracht- und Versicherungskosten. Eine Einbeziehung der gemäß der Alleinvertriebsvereinbarung geschuldeten Ausgleichszahlung erfolgte nicht.

Im Rahmen einer Zollprüfung vertrat das Hauptzollamt die Auffassung, dass es sich bei der Ausgleichzahlung, um einen abgespaltenen Kaufpreisbestandteil handele, der nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a ZK bei der Ermittlung des Zollwerts dieser Waren einzubeziehen sei. Entsprechend erließ das Hauptzollamt mehrere Einfuhrabgabenbescheide und erhob mit Bescheid vom 28. August 2015 für den Zeitraum vom 21. Februar bis zum 12. Dezember 2013 Einfuhrzoll nach. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Bescheid, erhob die 5th Avenue Klage beim FG Baden-Württemberg. Zur Begründung führte sie aus, dass die für die Einräumung des Alleinvertriebsrechts geleistete Ausgleichszahlung weder eine Bedingung des Kaufgeschäfts i. S. v. Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK und Art. 157 Abs. 2 ZK-DVO darstelle, noch sich im Sinne der zweitgenannten Bestimmung auf die zu bewertende Ware bezögen.

Im Verfahren äußerte sich das FG Baden-Württemberg dahingehend, dass die vorgesehene Ausgleichszahlung keinen abgespaltenen Teil des Kaufpreises i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. b ZK i.V.m. Art. 159 Abs. 1 dritter Gedankenstrich und Abs. 2 ZK-DVO darstelle, da die Ausgleichzahlung für die Nutzung von Rechten im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Weiterverkauf der eingeführten Ware geleistet werde. Dementsprechend könne es sich nur um Lizenzgebühren handeln, die u.U. dem Kaufpreis gemäß Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK i.V.m. Art. 157 Abs. 2 ZK-DVO hinzuzurechnen seien.

Das FG Baden-Württemberg beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Handelt es sich bei Zahlungen, die der Käufer einer Ware zusätzlich zum Kaufpreis abhängig von seinen Umsatzerlösen vier Jahre lang einmal jährlich dafür entrichtet, dass er die Ware in einem bestimmten Gebiet, erstmals überhaupt, exklusiv und dauerhaft veräußern darf, um Lizenzgebühren im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nach Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK i.V.m. Art. 157 Abs. 2 ZK-DVO hinzuzurechnen sind?
  2. Sind solche Vergütungen gegebenenfalls nur anteilig dem für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, und wenn ja, nach welchem Maßstab?

Entscheidungsgründe:

Zu Beginn seiner Entscheidung führt der EuGH zunächst aus, dass die Zollwertregelung der Schaffung eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems dient, welches den Ausschluss von willkürlichen und fiktiven Zollwerten bezweckt. Der zu ermittelnde Zollwert müsse daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der ausgeführten Ware wiederspiegeln, weshalb sämtliche Elemente die über einen wirtschaftlichen Wert verfügen in den Wert der Ware einzubeziehen sind.

Anschließend stellt der EuGH fest, dass die Ausgleichzahlung keine Lizenzgebühr i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. b ZK i.V.m. Art. 157 Abs. 2 ZK-DVO darstellt. Der EuGH stellt klar, dass der Begriff Lizenzgebühr nur solche Zahlungen erfasse, die ein Käufer für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums leiste. Die vorliegende Ausgleichszahlung diene hingegen – anders als vom FG Baden-Württemberg ausgeführt – nicht als Gegenleistung für die Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums, sondern als Gegenleistung für die Einräumung eines Alleinvertriebsrechts.

Klarstellend weist der EuGH darauf hin, dass er im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Vorabentscheidungsverfahrens die Befugnis hat, an ihn gerichtete Vorlagefragen gegebenenfalls umzuformulieren, sofern die Umformulierung für eine Entscheidung des nationalen Gerichts sachdienlich ist.

Nach entsprechender Umformulierung prüft der Gerichtshof sodann, ob die vorliegende Ausgleichzahlung als Bestandteil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreises in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a ZK Teil des Zollwerts der Waren ist. Im Rahmen seiner Prüfung weist der EuGH zunächst daraufhin, dass der „tatsächlich gezahlte und zu zahlende Preis“ i.S. des Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a ZK der vollständigen Zahlung entspreche, die der Käufer an den Verkäufer für die eingeführte Ware entrichtet oder entrichtet habe, und alle zwischen ihnen als „Bedingung für das Kaufgeschäft“ über die Ware entrichteten Zahlungen einschließe.

Er führt aus, dass eine Definition des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ zwar nicht im Zollrecht verankert sei, die Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu jedoch vertrete, dass eine Zahlung eine solche „Bedingung des Kaufgeschäfts“ über die zu bewertende Waren darstelle, wenn im Rahmen der vertraglichen Beziehung zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Personen und dem Käufer diese Zahlung für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweise, dass er ohne sie den Verkauf nicht vornähme.

Der EuGH kommt zu dem Entschluss, dass die vorliegende Ausgleichszahlung als „Bedingung des Kaufgeschäfts“ über die eingeführten Waren i.S.v. Art. 29 Abs. 3 Buchst. a ZK einzuordnen sei, da die Ausgleichszahlung einzig für den Alleinvertrieb in dem betreffenden Gebiet vereinbart worden sei. Mithin hätte der Verkäufer der Ware – da er auch Begünstigter der in Rede stehenden Zahlung ist – die Ware ohne diese Zahlung nicht für ihren Alleinvertrieb im österreichischen Gebiet geliefert, sodass die Zahlung als Teil der Bedingung des Kaufgeschäfts über die Ware anzusehen sei.

Praxishinweis: Die Ausführungen des EuGH zu Art. 29 Abs. 3 Buchst. a ZK gelten entsprechend für Art. 70 Abs. 2 UZK. Zwar enthält Art. 70 Abs. 2 UZK nicht mehr den Begriff der „Bedingung für das Kaufgeschäft“, er bestimmt aber diesen Gedanken aufgreifend ebenso, dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis alle Zahlungen einschließe, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind. Während der ZK noch darauf abstellte, ob der Verkäufer die Ware ohne die Zahlung geliefert hätte stellt Art. 70 Abs. 2 UZK darauf ab, ob die Ware ohne die Zahlung in die Union verkauft werden kann. Im Ergebnis handelt es sich aber sowohl nach früherer als auch nach aktueller Rechtslage um eine Zahlung, ohne deren Erbringung ein Verkauf zur Ausfuhr in die Union nicht möglich wäre. Bei den Zahlungen für das Alleinvertriebsrecht handelt es sich um eine für den Verkauf der eingeführten Zigarren zu erfüllende Voraussetzung. Weder in der Kommentarliteratur noch in der DV Zollwertrecht (VSF  51 01) werden Beispiele für entsprechende Voraussetzungen genannt. Mit den Zahlungen für Alleinvertriebsrechte hat der EuGH eine praktisch sehr relevante Fallgruppe benannt.

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