Claas Winkler

(Umsatz-) Steuerrechtliche Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31. Januar 2020 S. 7; im Folgenden: „Austrittsabkommen“) schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020, UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden.

Das BMF hat mit Schr. III C 1 -S 7050/19/10001 :002 v. 25.11.2020, DStR 2020, 2876, zu den Konsequenzen des Brexits im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Stellung genommen. Die wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden:

  1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

Nach den Ausführungen des BMF ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, grundsätzlich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Einige Ausnahmen sollen jedoch im Hinblick auf Nordirland zu beachten sein. Zusammengefasst unterliegen nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen

  • im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet bzw.
  • im Warenverkehr mit Nordirland den für den innergemeinschaftlichen Handel

geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.

  • Behandlung von Lieferungen vor dem 1.1.2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt

Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens enthält eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedstaat und Großbritannien, die vor dem 1.1.2021 beginnen und nach dem 31.12.2020 enden. Auf entsprechende Umsätze sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden. Dementsprechend ist für Lieferungen, die vor dem 1.1.2021 beginnen, eine USt-IdNr. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) zu verwenden.

  • Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1.1.2021 beginnt und nach dem 31.12.2020 endet

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE). Beginnt die Erbringung einer sonstigen Leistung vor dem 1.1.2021 und endet nach dem 31.12.2020, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich. Dies gilt für Teilleistungen iSd § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG entsprechend.

  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren
    • Vorsteuerbeträge, die vor dem 1.1.2021 entstehen

Anträge auf Erstattung von Mehrwertsteuer, die vor dem 1.1.2021 von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, sind bis zum 31.3.2021 zu stellen (Art. 51 Abs. 3 des Austrittsabkommens).

  • Vorsteuerbeträge, die nach dem 31.12.2020 entstehen

Die Entlastung von Vorsteuern erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der Richtlinie 86/560/EWG des Rates v. 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Dies gilt für Vorsteuerbeträge, die im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien oder im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland entstanden sind. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem entsprechende Vorsteuerbeträge entstanden sind, hat deren Vergütung unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königreichs nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind, zu beantragen.

Dies gilt nicht hinsichtlich der Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland oder durch nordirische Unternehmer im Inland entfallen. Insoweit finden die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG weiterhin Anwendung. Entsprechende Anträge im Inland ansässiger Unternehmer sind nach Maßgabe des § 18g UStG an das BZSt zu übermitteln.

Hinsichtlich der praktischen Behandlung von Anträgen auf Vorsteuervergütung vor und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird auf die auf den Internet-Seiten des BZSt (https://www.bzst.de) unter der Rubrik Unternehmen – Umsatzsteuer – Vorsteuervergütung bereitgestellten Informationen hingewiesen.

Anwalt für Zollrecht