Claas Winkler

Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3a UStG

Im Rahmen des am 29.6.2020 durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. I 2020, 1512) wurde auch die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Unternehmen, denen ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub bewilligt ist (auch für solche, die diesen Zahlungsaufschub im Rahmen der sog. vereinfachten Zollverfahren erhalten), abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben (§ 21 Abs. 3a UStG).Die Verschiebung der Fälligkeit der EUSt gemäß § 21 Abs. 3a UStG wird mehrstufig umgesetzt und ist erstmals zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum anzuwenden.

Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Die Umsetzung der Fälligkeitsverschiebung erfolgt im ersten Umsetzungsschritt weitgehend ohne Änderungsaufwand oder Vorbereitungsaufwand (z. B. Anträge auf Fälligkeitsverschiebung oder Anträge mit Bezug zu den betroffenen Bewilligungen) für die Unternehmen.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesamtsicherheit nach Art. 95 Unionszollkodex werden betroffene Bewilligungsinhaber von ihrem zuständigen Hauptzollamt rechtzeitig informiert, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, wenn weiterhin im bisherigen Umfang das gesicherte Zoll-Konto auch für gesicherte EUSt-Zahlungen genutzt werden soll. Zu prüfen ist inwieweit bei Vorsteuerabzugsberechtigung die EUSt über das EUSt-Konto ohne Sicherheit gebucht werden kann. Der Referenzbetrag für EUSt-(Konten) ohne Sicherheitsleistung ist ggf. anzupassen. Auswirkungen auf die IT-Systeme der Teilnehmer sind erst mit der zweiten Umsetzungsstufe in einem späteren ATLAS-Release zu erwarten. Hierüber wird auf den bekannten Wegen informiert.

ATLAS – Zollbehandlung

Für Teilnehmer, denen ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub bewilligt ist, wird in Einfuhrabgabenbescheiden folgender Text für die Zahlungsaufforderung übermittelt: „Die aufgeschobenen Beträge sind spätestens an dem jeweils genannten Fälligkeitstag (A-Frist) an die Bundeskasse -Dienstort Trier- zu zahlen.“

ATLAS – Abrechnung ergänzende Zollanmeldungen

Teilnehmern, denen ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens bewilligt ist, wird in Einfuhrabgabenbescheiden folgender Text für die Zahlungsaufforderung übermittelt: „Ich bitte, die zu zahlenden Abgabenbeträge unter Angabe des RKZ bis zum jeweiligen Fälligkeitstag an die unten genannte Zollzahlstelle zu zahlen.“ Der Fälligkeitstermin für die EUSt wird abweichend von den sonstigen Fälligkeitsterminen im Befund ausgegeben.

Praxishinweis: Die vorgenannten Regelungen sollen – zu Zeiten von Corona – als Hilfsmaßnahme verstanden werden, vgl. ATLAS Teilnehmerinfo 0090/20 vom 26.11.2020. Dennoch ist in der Umsetzung auch insoweit darauf zu achten, dass die Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden müssen. Der Charakter der Hilfsmaßnahmen befreit nicht davor, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften z.B. bei der nächsten Außenprüfung aufgegriffen werden kann.

Anwalt für Zollrecht