Wird man mit der Prüfungsanordnung der Zollverwaltung konfrontiert stellt sich im Falle einer Erstprüfung regelmäßig Ratlosigkeit beim Wirtschaftsbeteiligten ein. Nach dem ersten Schrecken stellt sich dann die Frage, wie mit der Situation umzugehen ist. Hierzu sollen nachfolgend ein paar Tipps und Ratschläge an die Hand gegeben werden.
Bereits im Vorfeld einer Zollprüfung kann und sollte diese vorbereitet werden. Das erfordert etwa das Zusammenstellen und Vorhalten der im Rahmend der Zollprüfung relevanten Unterlagen und Dokumente. Aus der Erfahrung heraus lässt sich feststellen, dass dieses regelmäßig unvollständig sind oder an verschiedenen Orten aufbewahrt werden. Können die Dokumente mit Zollrelevanz nicht zeitnah und vollständig vorgelegt werden wird das regelmäßig zur Eröffnung eines Bußgeldverfahrens führen. Der Zollprüfer wird zudem eine nicht vorhanden Prüffähigkeit des Unternehmens feststellen.
Tipp:
Bereits vor der Durchführung einer Zollprüfung sollte der Wirtschaftsbeteiligte prüfen, ob alle erforderlichen Dokumente existieren und zeitnah vorgelegt werden können. Ist das nicht der Fall, sollten diese zusammengestellt und an einem zentralen Ort – idealerweise auch digital – gelagert werden. Möglicherweise müssen Zolldokumente auch noch bei einer beauftragten Zollagentur angefordert werden.
Die Zollprüfung kündigt die Zollverwaltung mit einer sog. Prüfungsanordnung an. Hierbei handelt es sich um einen Zollverwaltungsakt (also einem behördlichen Akt), der auch mit Rechtsmitteln (Einspruch) angegriffen werden kann. Alle relevanten Informationen ergeben sich aus der Prüfungsanordnung. So wird insbesondere klargestellt, was genau der Zoll beabsichtigt, zu prüfen.
Hinweis:
Gegenstand einer Prüfung durch den Zoll kann die Einfuhr – also die ordnungsgemäße Entrichtung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) – oder die Ausfuhr (Ausfuhrabgaben existieren gegenwärtig nicht, gemeint ist das Exportkontrollrecht und das Außenwirtschaftsrecht) sein. Im letztgenannten Fall wird der Zoll für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) tätig. Der Zoll kann aber auch zur Prüfung von sog. Präferenzen (es handelt sich hier um begünstigte Zollsätze anderer Staaten oder Zollunionen, die den deutschen Zoll mit der Prüfung „beauftragt“ haben. Schließlich kann der Zoll zur Prüfung von Verbrauchsteuern oder von Verstößen im sog. Marktordnungsrecht (das gemeinsame Agrarrecht der EU – z.B. Einhaltung bestimmter Kontingente) oder zur Prüfung im Bereich der Schwarzarbeit erscheinen.
Tipp:
Nach Durchsicht der Prüfungsanordnung sollte stets ein Berater kontaktiert werden, um das richtige „taktische Vorgehen“ und etwaig dringlich erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Im Zweifel kann dieser dazu beitragen, dass die Abgabenlast geringer ausfällt bzw. Bußgeld- oder Strafverfahren verhindert werden.