Bei Flugreisen ist stets das Zollrecht und die Einfuhrumsatzsteuer zu beachten, wenn zollpflichtige Waren mitgeführt werden. Mit Verlassen des Transitbereichs kann es zur Entstehung von Einfuhrabgaben kommen. Dies zeigt die Entscheidung des BFH in dem Verfahren VII B 121/22 (AdV), bei dem er sich mit der Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Zusammenhang mit einem Umstieg im Flugverkehr befassen musste. Die Entscheidung ist zwar aus 2023, wurde jedoch im Jahr 2024 nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.
Was war passiert?
Eine Arbeitnehmerin (A) sollte für ihren Arbeitgeber Ware (Diamantringe sowie Diamant-Ohrringe) aus der Schweiz nach Asien transportieren. Ihre Flugverbindung sah einen Zwischenstopp in Frankfurt a.M. vor. Von dort aus sollte sie ein weiterer Flug nach Asien bringen.
Die A trug den Schmuck bei ihrer Ankunft in Frankfurt körpernah in ihrem Rucksack bei sich. Sie entschloss sich die Umsteigezeit am Flughafen Frankfurt von ca. sechs Stunden für ein Treffen mit ihrer Schwester zu nutzen, verließ dazu die Gepäckhalle des Flughafens durch den grünen Ausgang „Anmeldefreie Waren“ und traf ihre Schwester in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Teil der Abflughalle. Anschließend verließ sie das Gebäude zusammen mit ihrer Schwester.
Beim Verlassen des Gebäudes wurde die Antragstellerin von zwei Zollbeamten zur Kontrolle gebeten. In der Folge wurden gegen sie Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt sowie die Ringe beschlagnahmt.
Mit der Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung des FG beantragt die A nun beim BFH die Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die zulässige Beschwerde der A als unbegründet zurück. Nach summarischer Prüfung besteht nach seiner Auffassung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des festgesetzten Zolls und der Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer.
Denn durch das Verlassen des Transitbereichs hat sie die Schmuckstücke in das Zollgebiet der Union verbracht und hätte diese gestellen müssen. Diese Gestellungspflicht gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK hat sie mit der Benutzung des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“ verletzt. Die Verletzung der Gestellungspflicht führt nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a 1. Alt. UZK zur Entstehung der Einfuhrzollschuld. Etwaige im Reiseverkehr üblicherweise anwendbare Verfahrenserleichterungen im Hinblick auf die Gestellungspflicht sind im vorliegenden Einzelfall nicht anzuwenden, da die streitgegenständlichen Waren keine Waren zu nichtkommerziellen Zwecken darstellen, weil sie nicht zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind. Für Waren, die zu kommerziellen Zwecken (hier: im Auftrag des Arbeitgebers) mitgeführt werden, kann die Gestellung nicht konkludent durch Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“ erfolgen.
Auch die Einfuhrumsatzsteuer ist nach der summarischen Prüfung des BFH entstanden. Neben der Zollschuld kann eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führt, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind. Es bestehen nach Auffassung des BFH jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.
Einordnung
Die Entscheidung zeigt, wie schnell Einfuhrabgaben durch Verkennung von zollrechtlichen Vorgaben ausgelöst werden können. Bereits der kurze Aufenthalt im öffentlichen Bereich des Frankfurter Flughafens löste hier Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aus. Dies wäre durch eine entsprechende (kurze) Schulung der Mitarbeiterin durch den Arbeitgeber vor Antritt der Reise vermeidbar gewesen.