Mit dem Unionszollkodex (UZK) ist ein zollrechtliches Entscheidungsverfahren eingeführt worden. Als Europäisches Recht überlagert es im Zweifel bereits existierende deutsche Regelungen. Es gilt für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften.
Wesentlich ist, dass das Entscheidungsverfahren Fristen vorsieht, in den die Zollbehörden handeln müssen: (1) Prüfungsfrist: Innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Antrags muss die Zollbehörde prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind. Ist das der Fall, muss die Zollbehörde dem Antragsteller innerhalb der Frist mitteilen, dass der Antrag angenommen wird. (2) Entscheidungsfrist: Die Behörde muss den Antrag inhaltlich prüfen und dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags mitteilen.
Beachte: Kann die Behörde die 120 Tages-Frist nicht einhalten muss sie dies dem Antragsteller innerhalb dieser Frist mitteilen. Die Frist kann um weitere 30 Tage verlängert werden. Nimmt der Antragsteller Anpassungen an seinem Antrag vor, kann die Zollbehörde die Frist für ihre Entscheidung verlängern.
Die Behördenentscheidung wird mit der Zustellung beim Antragsteller wirksam und ist unbefristet gültig, es sei denn das Gesetz sieht im konkreten Fall eine andere Regelung vor.
Achtung: Will die Behörde eine dem Antragsteller ungünstige Entscheidung (z.B. Ablehnung eines Erlass- oder Erstattungsantrages) treffen, muss sie dies vor dem Erlass der Entscheidung dem Antragsteller mitteilen. In der Mitteilung muss die Behörde auch die Gründe für die beabsichtigte negative Entscheidung benennen. Der Antragsteller kann hierzu innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen.
Eine negative (belastende) Entscheidung muss mit den Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
Rücknahme der Entscheidung: Die Zollbehörden können die von ihnen getroffenen Entscheidungen jederzeit zurücknehmen, ändern oder widerrufen, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.
Aussetzung der Entscheidung: Zulässig ist es aber auch, eine Entscheidung neu zu bewerten oder auszusetzen.
Praxistipp: Die Abgabenordung kennt eine ähnliche Fristsetzung ab dem 1.1.2017 nur im Hinblick auf die Beantragung einer verbindlichen Auskunft, über den innerhalb von sechs Monaten ab Antragseingang entschieden werden soll. Für die verbindliche Zolltarifauskunft gilt diese Regelung der Abgabenordnung aber nicht. D.h. im Zollrecht sollte sich immer auf das Entscheidungsverfahren nach dem Unionszollkodex berufen werden, da dieses im Zweifel vorteilhafter ist, als das deutsche Recht.
Hinweis: Ist der Antrag im zollrechtlichen Entscheidungsverfahren nicht vollständig, beginnt die 120-tägige Entscheidungsfrist erst mit Vollständigkeit des Antrages. Hierdurch hat die Behörde faktisch die Möglichkeit, die Entscheidungsfrist auszudehnen, weil sie stets vortragen kann, es hätten nicht sämtliche Informationen vorgelegen. Um dies zu vermeiden sollte möglichst frühzeitig nach Antragsabgabe bei der Zollbehörde nachgefragt werden, ob noch Informationen oder Unterlagen benötigt werden.