Dr. Mirko Wolfgang Brill

Compliance im Zollrecht

Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur Abgrenzung der Selbstanzeige zur bloßen Berichtigungserklärung

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen zur Abgrenzung einer strafrechtlich irrelevanten Korrekturmeldung (§ 153 AO) von einer strafrechtlich relevanten Selbstanzeige (§ 371 AO). Hieraus ergeben sich Hinweise darauf, dass die Finanzverwaltung bei Vorliegen eines sog. innerbetrieblichen Kontrollsystems bei Steuerverfehlungen vom Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens absieht. Die Ausführungen sind auf das Zollrecht übertragbar.

Im Einzelnen: Erkennt der Steuerpflichtige − ebenso wie der Zollpflichtige − dass er eine Zollverfehlung (sei es durch Abgabe einer Zollanmeldung oder auf andere Art und Weise) begangen hat, besteht für ihn stets das Risiko, dass die Zollverwaltung nach Kenntniserlangung von diesem hierin ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges (leichtfertiges) Verhalten erkennt, das strafbar ist. Aufgrund der praktischen Schwierigkeit der Abgrenzung vorsätzlichen und fahrlässigen Verhaltens kann im Einzelfall nicht verlässlich eingeschätzt werden, worauf sich der Zoll berufen wird.

Gegenwärtig ist aber eine Tendenz dahingehend erkennbar, dass sich der Zollpflichtige einem Strafbarkeitsvorwurf gegenüber sieht. Das ließe sich gegebenenfalls vermeiden.

Das BMF führt nunmehr in der Verwaltungsanweisung zur Anwendung des steuerlichen Verfahrensrechts aus: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) eingerichtet, dass der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls“, vgl. Anm. 2.6 Satz 6 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 153 AO.

Selbst die Richter, des für das Zollstrafrecht zuständigen 1. Senats des Bundesgerichtshofes, gehen davon aus, dass bei der Einrichtung eines wirksamen und funktionierendem IKS dokumentiert worden ist, dass der Zollpflichtige letztlich alles habe tun wollen und idealiter auch getan habe, den Eintritt einer strafrechtlich relevanten Verfehlung zu vermeiden.

Tipp: Entsprechend empfiehlt es sich dringend, ein IKS einzurichten, wenn ein solches noch nicht existieren sollte bzw. die Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit eines existierenden IKS zu überprüfen und diese ggf. zu optimieren. Im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfes bietet sich dem Zollpflichtigen hiermit der Entlastungsbeweis dergestalt, alles nötige getan zu haben, um einem Strafrechtsvorwurf zu entgehen.

Wesentlich hierbei ist, dass die Mindestanforderungen an ein von der Finanzverwaltung und der Strafrechtsprechung anerkanntes IKS erfüllt werden.

Anwalt für Zollrecht